Allgemeine Geschäftsbedingungen 


§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen Heilpraktiker für Psychotherapie und Klienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts  Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2. Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Klient das generelle Angebot des Heilpraktikers für Psychotherapie, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker für Psychotherapie zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

3. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauens-verhältnis nicht erwartet werden kann, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für Psychotherapie für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

1. Der Heilpraktiker für Psychotherapie erbringt seine Dienste gegenüber dem Klienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung, Beratung, Diagnose und Therapie des Klienten anwendet.

2. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Klientenwillen entsprechen, sofern der Klient hierüber keine Entscheidung trifft.

3. Es werden vom Heilpraktiker für Psychotherapie Methoden angewendet, die in der Regel schulmedizinisch nicht anerkannt und auch nicht allgemein erklärbar sind. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Klienten kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Klient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er das dem Heilpraktiker für Psychotherapie gegenüber zu erklären.

4. Die Behandlung durch die Heilpraktiker für Psychotherapie ersetzt keine Untersuchung oder Behandlung durch einen Facharzt. Der Klient ist aufgefordert, sich bei Beschwerden mit Krankheitswert in die Behandlung eines Arztes zu begeben. Der Heilpraktiker für Psychotherapie setzt voraus, dass der Klient sich bei Beschwerden mit Krankheitswert vor Annahme des Behandlungsvertrages mit ihr in die Behandlung eines Arztes begeben hat.

5. Der Heilpraktiker für Psychotherapie nimmt keine Krankschreibungen vorund verordnet keine Medikamente, Heilmittel oder Substanzen.

§ 3 Mitwirkung des Klienten

1. Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Klient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker für Psychotherapie ist aber in dem Fall berechtigt, die Behandlung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Klient die Beratungsinhalte verneint, erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht erteilt und damit die Therapiemaßnahmen verhindert.

§ 4 Honorierung des Heilpraktiker für Psychotherapie

1. Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Dieser richtet sich sofern nichts Näheres vereinbart wurde nach den Sätzen der Preisliste des Heilpraktikers für Psychotherapie.

2. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Klienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Klient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Der Klient ist darüber informiert, dass der Heilpraktiker für Psychotherapie keine Zulassung zu Krankenkassen, Beihilfestellen oder sonstigen Kostenträgern hat. Die Honorare sind von den Klienten selbst zu bezahlen.

4. Bei von Klienten ohne vorherige Mitteilung nicht in Anspruch genommenen, fest vereinbarten Terminen schuldet dieser dem Heilpraktiker für Psychotherapie unabhängig vom Grund für den Ausfall ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des Honorars, dass er hätte zahlen müssen, wenn der Termin in Anspruch genommen worden wäre.
Vereinbarte Termine, die nicht wahrgenommen werden können, sind vom Klienten  bis zwei Tage vor dem Termin zu verlegen, ansonsten gelten sie als nicht in Anspruch genommen und es ist ein Ausfallhonorar von 50 % zu zahlen. Ausfallhonorare sind ohne Frist zahlbar.

5.  Termine, die von Seiten des Heilpraktikers für Psychotherapie abgesagt werden müssen, werden dem Klienten nicht in Rechnung gestellt. Der Klient hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Heilpraktiker für Psychotherapie. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.

6.   Stornobedingungen bei Kursen und Seminaren:  Bei Stornierung eines Kurses/Seminars bis zu 7 Tagen vor Kursbeginn wird der volle Kursbeitrag in Rechnung gestellt. Zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung. Bei einer früheren Stornierung wird eine Aufwandspauschale von 15 Euro in Rechnung gestellt. 

§ 5 Vertraulichkeit der Behandlung

1. Der Heilpraktiker für Psychotherapie behandelt die Klientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Klienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Klienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Klienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Klient zustimmen wird.

2. Absatz 1. ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker für Psychotherapie aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.

Absatz 1. ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden, und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

3. Der Heilpraktiker für Psychotherapie führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Klienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu, er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Absatz 2. bleibt unberührt.

4. Sofern der Klient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker für Psychotherapie kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk, dass sich die Originale in der Handakte befinden.

5. Die handschriftlichen Aufzeichnungen (Handakte) werden für die Dauer von 10 Jahren nach Abschluss der Behandlung vom Heilpraktiker für Psychotherapie aufbewahrt, soweit nicht gesetzlich eine längere Aufbewahrungsfrist besteht. Die handschriftlichen Aufzeichnungen werden nicht vernichtet, wenn sich Anhalts-punkte ergeben, dass die Akten zu Beweiszwecken in Frage kommen könnten.

 § 6 Rechnungsstellung

1.  Neben den Quittungen nach Punkt 4 erhält der Klient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Heilpraktikers, den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Klienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum. Die Rechnung enthält weder eine Diagnose, noch solcherart aufgeschlüsselte Leistungen, dass Rückschlüsse auf eine Diagnose gezogen werden könnten.

2. Wünscht der Klient aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig das Ausstellen einer Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Rückschlussmöglichkeiten enthalten, bedarf dies einer Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit durch den Heilpraktiker.

§ 7 Aufklärung über Kontraindikationen und Haftungsausschluss

1. Bei der angewandten Therapiemethode „Hypnose“ liegen sowohl relative (Hypotonie oder Kreislaufbeschwerden) als auch absolute Kontraindikationen (Drogen- oder Alkohol-Abusus, Anfallsleiden, Manie, Wahnsymptomatiken, Schizophrenie, Multiple Persönlichkeitsstörung, oder andere Psychosen) vor. Der Klient wurde über diese Kontraindikationen aufgeklärt und erklärt, nicht an einer der absoluten Kontraindikationen erkrankt zu sein. Sollte eine der o.g. absoluten Kontraindikationen vorliegen und der Klient unterzieht sich einer Hypnosebehandlung, kommt es zu einem Haftungsausschluss.

§ 8 Praxisordnung, Praxisräume

1. Direkt vor und während einer Behandlung sind beeinflussende Substanzen wie Alkohol, Drogenkonsum u.ä. zu vermeiden oder gar zu unterlassen. Während einer Behandlung ist ein Mobiltelefon, soweit vorhanden, auszuschalten. Diese Maßnahmen gewährleisten einen optimalen Gesprächsablauf.

2. Innerhalb der Praxisräume herrscht absolutes Alkohol- und Rauchverbot.

§ 9 Meinungsverschiedenheiten

1. Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 10 Gerichtsstand

1. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Gerichtstandsmitteilung gilt für Teilnehmer aus dem In- und Ausland.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz der Praxis.

§ 11 Salvatorische Klausel

1. Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.




 

HP Stefan Wippenbeck

 

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